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   BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18   

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BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18 (https://dejure.org/2019,27382)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 (https://dejure.org/2019,27382)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 2 C 18.18 (https://dejure.org/2019,27382)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; ErhöhungsG NRW §§ 1, 2, 4
    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung; Besoldung; Bewilligungsentscheidung; Eingriff; Erhöhung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Konsumtion; Leistungsbezüge; Leistungsprinzip; Professorenbesoldung; Rechtsbereinigung; Vergabe; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 1 W2/W3GrGErhG NW, § 2 W2/W3GrGErhG NW
    Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung

  • doev.de PDF

    Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung

  • rewis.io

    Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen eines hinreichenden sachlichen Grunds auch für eine vollständige Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge i.R.d. Neuregelung der Professorenbesoldung

  • rechtsportal.de

    Besoldung; W-Besoldung; Professorenbesoldung; Erhöhung; Konsumtion; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Leistungsbezüge; Berufungsvereinbarung; Vergabe; Bewilligungsentscheidung; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Alimentationsprinzip; Leistungsprinzip; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 317
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
    Im Rahmen der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) erforderlich gewordenen Neuregelung der Professorenbesoldung bestand auch für eine vollständige Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge ein hinreichender sachlicher Grund (Fortschreibung von BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375).

    Die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für das Gesetzgebungsverfahren (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ) gelten nur für alimentative, nicht aber für additive Besoldungselemente und damit nicht für Leistungsbezüge oder Leistungsbezüge betreffende Anrechnungsregelungen.

    Die Landesgesetzgeber waren infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) gehalten, das System der Professorenbesoldung zu reformieren.

    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66; s.a. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

    Die prozeduralen Anforderungen erstrecken sich jedoch nicht auf Bezügebestandteile, die lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

    Dies ist der Fall, wenn auf ihre Gewährung kein Rechtsanspruch besteht, sondern über ihr "Ob" und "Wie" nach Ermessen entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Auch sonstige Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge können deren bloß additiven Charakter belegen, so etwa, dass die Leistungsbezüge nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden können und sich in Anknüpfung daran auch in ihrer Ruhegehaltfähigkeit unterscheiden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Die Umstellung des Systems zur Professorenbesoldung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263) mit der deutlichen Erhöhung der Grundbesoldung als der festen, unabhängig von Vereinbarungen bestehenden Besoldung diente auch in Nordrhein-Westfalen gerade dazu, der Alimentationsverpflichtung unabhängig von Leistungsbezügen in vollem Umfang gerecht zu werden.

    Hiernach war über das "Ob" von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO a.F.) sowie von besonderen Leistungsbezügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. i.V.m. § 12 Abs. 2 LBesG a.F. und § 4 HLeistBVO a.F.) nach Ermessen zu entscheiden (zu entsprechenden Vorstellungen des Bundesgesetzgebers bei Schaffung von § 33 BBesG a.F. vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
    Im Rahmen der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) erforderlich gewordenen Neuregelung der Professorenbesoldung bestand auch für eine vollständige Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge ein hinreichender sachlicher Grund (Fortschreibung von BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375).

    aa) Der Senat hat mit Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - (BVerwGE 159, 375) - dort zur (thematisch gleichgelagerten) Rechtslage in Rheinland-Pfalz - entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt.

    (1) Zwar stehen in Nordrhein-Westfalen höhere Beträge - sowohl hinsichtlich der Leistungsbezüge als auch hinsichtlich der Grundgehaltserhöhung - im Raum als seinerzeit in dem vom Senat im Verfahren BVerwG 2 C 30.16 entschiedenen Streitfall aus Rheinland-Pfalz.

    Die Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich hierbei um eine zulässige Stichtagsregelung handelt, die wie jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt und die deswegen sachlich gerechtfertigt ist, weil die Gesetz gewordenen Erhöhungsbeträge des Grundgehalts bereits im Gesetzentwurf der Landesregierung von Dezember 2012 enthalten waren, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 32).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

    Die prozeduralen Anforderungen sind im Übrigen insbesondere auch dann zu beachten, wenn die Neuregelung nicht dem Zweck der Kostenreduzierung dient (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

    Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66; s.a. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).
  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren.
  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren.
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 , Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 - BVerfGE 64, 367 , jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 , Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 - BVerfGE 64, 367 , jeweils m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

    Der Gesetzgeber ist schließlich auch nicht gehalten, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 -, juris, Rn. 174).

    f.

    Zwar kann es durch die Anrechnungsregelung, die eine maximale Anrechnungshöhe und damit eine Kappungsgrenze dahingehend erhält, dass Leistungsbezüge nur bis zur Höhe der Grundgehaltserhöhung angerechnet werden, einzelne Professorinnen und Professoren hart treffen, wenn der gesamte Leistungsbezug der Konsumtionsregelung unterfällt.

    Der Verzicht auf den Eingriff in die Leistungsbezüge wäre nämlich nur dann möglich gewesen, wenn der Gesetzgeber entweder an anderer Stelle Haushaltsmittel zugunsten der bestehenden Leistungsbezüge eingespart hätte oder das Zwei-Säulen-System in Gänze oder jedenfalls zu Lasten neu zu bewilligender Leistungsbezüge zumindest teilweise aufgegeben hätte.

    Die vom Kläger durch die Erhöhung der Grundbesoldung bei gleichzeitiger Anrechnung seiner Leistungsbezüge empfundene Entwertung seiner Leistung ändert an dieser Bewertung nichts.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 164 f.; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21).

    Dies entspricht dem Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, der sie - als Beschränkung gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit - einerseits rechtfertigt, diese Rechtfertigung andererseits aber auch begrenzt.

    Der Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen besteht in der Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation.

    4/18 -, juris, Rn. 97 und vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21).

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt hat ("Stärkung der Alimentation durch Umwidmung", LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 17 sowie - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 18).

    Denn diese Annahme lag nach der Gesetzesbegründung ersichtlich der Anrechnungsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG zugrunde, die eine Schlechterstellung künftig neu zu berufender Professorinnen und Professoren vermeiden sollte (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 21, 22).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtbesoldung des Klägers unterhalb des Mindestalimentationsniveaus liegt, bestehen nicht.

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

    Schließlich befand sich der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundgehälter in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10).

    Zwar hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber in Bezug auf die einzeln gewährten Leistungszulagen eine Vollkonsumtion der Leistungszulagen bis zur Höhe der Besoldungserhöhung vorgesehen, während die Mehrzahl der anderen Bundesländer, deren Gesetze bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen sind, entweder einen Sockelbetrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz: Sockelbetrag in Höhe von 150 Euro) oder eine prozentual nur anteilige Anrechnung der Leistungsbezüge vorgesehen haben (vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2020 - 7 K 4059/19 -, juris, Rn. 3: 50 Prozent; Bayern: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 35.18 -, juris: 50 Prozent; Hessen: Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 - 1 A 1892/15 -, juris, Rn. 15: 50 Prozent; Mecklenburg-Vorpommern: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern - 2 LB 28/17 - : 75 Prozent; Niedersachsen: VG Hannover, Urteil vom 28. Februar 2017 - 13 A 1443/15 -, juris, Rn. 5: 50 Prozent; Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 -, juris, Rn. 14: 45 Prozent; Saarland: Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 1 A 238/18 -, juris, Rn. 3: 80 Prozent; Sachsen: Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 2 A 1155/18 -, juris, Rn. 14 ff.: vollständige Anrechnung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge auf die Überleistungszulage und bis zu 70 % auf die Grundgehaltserhöhung; Sachsen-Anhalt: VG Magdeburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - 5 A 749/14 -, juris, Rn. 29, 35: vollständige Konsumtion der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, dafür Anrechnung der besonderen Leistungsbezüge nur in Höhe von 50 Prozent; anders Hansestadt Bremen: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 - 2 LC 72/19 -, juris, Rn. 46 ff.: vollständige Anrechnung besonderer Leistungsbezüge auf die statt einer Besoldungserhöhung gewährten Mindestleistungsbezüge).

    Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen auch dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Erhöhung des Grundgehaltes infolge einer solchen Abschmelzung nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 15; Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 16; vgl. hierzu auch Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 - 1 A 1892/15 -, juris, Rn. 47; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. OktA.

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der in der vorliegenden Konstellation anzunehmende Wegfall der Geschäftsgrundlage "trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte" (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10) und einen Eingriff in die bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen damit letztlich für zulässig erachtet.

    Sie wären aber, worauf sich auch der Gesetzentwurf zur Begründung seiner Regelung stützt (LT-Drs. 18/348, S. 21, 22), besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen weiter in voller Höhe zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht aufgezehrt werden dürfte (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 16; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 1 A 238/18 -, juris, Rn. 97, 100).

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt hat ("Stärkung der Alimentation durch Umwidmung", LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 17 sowie - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 18).

    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19 und - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20).

    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 63 und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris, Rn. 45) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, juris, Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20 und - 2 C 18.18 - bzw. - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19).

    Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung (vgl. zu § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG RP: BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 32; zu Art. 107a BayBesG: Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 21; zu § 2 Satz 1 i. V. m. § 4 ErhöhungsG NRW: Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 20).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nur zu den Landesbesoldungsgesetzen aus Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris), Bayern und Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - bzw. - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris) vor, die sämtlich eine nur teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung vorsehen.

  • OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20

    Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip

    Dies gelte umso mehr, als eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht auch dann gedeckt sei, wenn sich die Erhöhung der Grundalimentation infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirke (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, juris Rn. 15 ff.).

    Die Regelungen in den §§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anlage IXa, 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz verstießen auch nicht gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsprinzip (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, juris Rn. 19).

    Die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ausgelöste Umstellung im Besoldungssystem hat eine Umschichtung bewirkt, indem die Grundalimentation strukturell erhöht wurde und so die Geschäftsgrundlage für die ungeschmälerte Zahlung der Leistungszulagen weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153, juris Rn. 17; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 18; Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerwGE 159, 375, juris Rn. 27).

    Dies ergibt sich insbesondere aus den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen seine Annahme umso mehr gelte, als eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht auch dann gedeckt sei, wenn sich die Erhöhung der Grundalimentation infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirke (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, juris Rn. 15 ff.).

    Der Kläger trägt zur Begründung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten vor, das Verwaltungsgericht habe auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 (2 C 18/18, Rn. 19) verwiesen, das Leistungsbezüge als nicht durch das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG geschützt einstufe, sondern dies bei Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur für die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 anerkenne.

    Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen hingegen nicht ihr Statusamt (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153, juris Rn. 19; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 20; ebenso: OVG Schleswig, Urt. v. 29.4.2021, 2 LB 11/19, juris Rn. 88; OVG Bremen, Urt. v. 22.1.2020, 2 LC 72/19, NordÖR 2020, 352, juris Rn. 72; VGH Kassel, Urt. v. 12.11.2020, 1 A 1892/15, ZBR 2021, 276, juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urt. v. 28.10.2020, 1 A 238/18, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 69, juris Rn. 104 ff.).

    Dies ist bei Besoldungsbestandteilen mit lediglich additivem Charakter der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

    Soweit der Kläger hiergegen eingewandt habe, die Erhöhung des Grundgehalts sei mit den Leistungsbezügen verrechnet worden, sei dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 - juris; Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375) zulässig gewesen.

    Denn ansonsten müssten bei der Besoldungsgruppe W 3 auch die Leistungsbezüge nach § 38 LBesG berücksichtigt werden, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG - als additive Besoldungselemente (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, aaO Rn. 182; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 - juris Rn. 24) - zur Besoldung gehören (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 02.05.2016, aaO Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 03.05.2013, aaO) und als Ausgleich für den Wegfall der Erfahrungszeiten eingeführt wurden.

  • VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19

    Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart

    Die Reduzierung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz greift in diese Position ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 23 und vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 10).

    Es gilt ebenso für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Leistungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2019, a.a.O. Rn. 15 f.).

    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 63) bzw. das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, juris Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2019, a.a.O. Rn. 19).

    Das Fehlen für den Gesetzgeber geltender quantifizierbarer Vorgaben zur Besoldungshöhe gefährdet das Recht auf eine angemessene Alimentation aber nicht, soweit der Gesetzgeber nur Bezüge regelt, die für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutungslos sind (BVerwG, Urteil vom 06.06.2019, a.a.O. Rn. 23).

    Auch sonstige Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge können deren bloß additiven Charakter belegen, so etwa, dass die Leistungsbezüge nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden können und sich in Anknüpfung daran auch in ihrer Ruhegehaltfähigkeit unterscheiden (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O. Rn. 182; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019, a.a.O. Rn. 21 ff.).

  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 1155/18

    Professorenbesoldung; Überleitungszulage; Anrechnung von Leistungsbezügen

    Auch die ab 1. April 2014 erfolgte Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis zu einer Höhe von 70 Prozent nach § 82 Abs. 4 SächsBesG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken.5 Nach Hinweis des Senats auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 u. a. - hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 die Klage, soweit sie sich gegen die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf seine Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge ab dem 1. April 2014 richtet, zurückgenommen.

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 u. a. -, juris bestätigt und ergänzend ausgeführt (Rn. 12 ff.):.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinen Urteilen vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 u. a. - a. a. O. Rn. 19 weiter aus:.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen o. g. Urteilen - 2 C 18.18 - u. a. Rn. 16 aus:.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen o. g. Urteilen - 2 C 18.18 - u. a. Rn. 21 ff. aus:.

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 4.22

    Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfassungswidrig

    Denn der Bremische Gesetzgeber ist nicht dem Beispiel anderer Landesgesetzgeber gefolgt, die die Grundgehaltssätze erhöht und diese Erhöhung auf bereits bestehende Leistungsbezüge der Professoren angerechnet haben (z. B. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375, vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 und vom 22. Juni 2023 - 2 C 11.21 -).

    Ein derartiges Abstandsgebot gilt für die durch Leistungsbezüge begründeten Besoldungsunterschiede von Professoren nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 Rn. 19).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 11.21

    Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung

    In den bereits entschiedenen Konstellationen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375), Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153) und Bayern (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris) war eine vollständige Abschmelzung bereits gewährter Leistungsbezüge indes nicht vorgesehen.

    Ein derartiges Abstandsgebot gilt für die durch Leistungsbezüge begründeten Besoldungsunterschiede von Professoren nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 Rn. 19).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die zur Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation entwickelten prozeduralen Anforderungen nach ihrem gerade und ausschließlich hierauf ausgerichteten spezifischen Sinn und Zweck auf die normative Festlegung des Unterrichtsdeputats, nach dem sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte maßgeblich bestimmt, nicht übertragbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 -, juris Rn. 12).
  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1892/15

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge bei der

    Der Feststellungsantrag, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - dies bestätigend: BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 - und 2 C 36/18 - OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 - 3 A 1828/16 -, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, alle zit. nach juris).

    Die im Zusammenhang mit der Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge verstößt weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen das Leistungsprinzip Art. 33 Abs. 2 GG noch gegen die Eigentumsgarantie Art. 14 GG noch gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rückwirkungsverbot (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - und Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 -, 2 C 20/18 und 2 C 36/18, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -).

    Das gilt erst recht für eine unechte Rückwirkung (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 - juris Rn. 10 und - 2 C 36/18 - juris Rn. 11).

  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 1 A 238/18

    Verminderung der Leistungsbezüge aufgrund der Grundgehaltserhöhung in der

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 13.21

    Prof. Dr. D. ./. Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein -

  • OVG Bremen, 22.01.2020 - 2 LC 72/19

    Mindestleistungsbezüge - Alimentationsgrundsatz; Anrechnungsregelung;

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 14.21

    Prof. Dr. O. ./. Dienstleistungszentrum des Landes Schleswig-Holstein - Änderung

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

  • VG Freiburg, 13.11.2023 - 3 K 1381/23

    Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Präsidenten einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22

    Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

  • BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20

    Pflichtstundenzahl für Lehrer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

  • LG Leipzig, 11.10.2019 - 7 S 267/19

    Verkehrsunfall - Abrechnung Notarzteinsatz neben der Geltendmachung

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